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   VGH Bayern, 12.02.2020 - 10 ZB 19.2474   

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VGH Bayern, 12.02.2020 - 10 ZB 19.2474 (https://dejure.org/2020,3817)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.02.2020 - 10 ZB 19.2474 (https://dejure.org/2020,3817)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Februar 2020 - 10 ZB 19.2474 (https://dejure.org/2020,3817)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; LStVG Art. 18 Abs. 2
    Anordnung des Leinenzwangs aufgrund konkreter Gefahren

  • rewis.io

    Anordnung des Leinenzwangs aufgrund konkreter Gefahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 ; LStVG Art. 18 Abs. 2
    Anleinzwang für "große Hunde" innerhalb geschlossener Ortslage ohne Beißvorfall; Leinenzwang außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile; Verhältnismäßigkeit; großer Hund; Leinenzwang; außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Maulkorb; Vermeidung konkreter Gefahr

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 03.05.2017 - 10 CS 17.405

    Leinen- bzw. Maulkorbzwang für Innen- bzw. Außenbereich

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2020 - 10 ZB 19.2474
    Die Anordnung eines Leinenzwangs auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb der geschlossenen Ortslage (Nr. 1 des Bescheids vom 4. März 2019) ist daher bereits durch die Größe der Hündin "Kayleigh" gerechtfertigt, ohne dass es zu einem (Beiß-)Vorfall gekommen sein muss (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 13.11.2018 - 10 CS 18.1780 - juris Rn. 10; B.v. 17.10.2018 - 10 CS 18.1717 - juris Rn. 18; B.v. 3.5.2017 - 10 CS 17.405 - juris Rn. 5 ff.; U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; U.v. 20.1.2011 - 10 B 09.5966 - juris Rn. 21 m.w.N.).

    Außerhalb von bewohnten Gebieten kann nach der Rechtsprechung des Senats eine solche Gefahr nicht ohne Weiteres angenommen werden, weil es dort gerade nicht zwangsläufig zu den die konkrete Gefahrenlage begründenden Kontakten mit anderen Menschen oder Hunden kommt bzw. kommen muss; die bloße entfernte oder abstrakte Möglichkeit, dass die Hunde des Klägers außerhalb bewohnter Gebiete auf Menschen oder andere Hunde treffen und diese angreifen und vom Halter in solchen Situationen nicht oder nicht rechtzeitig zurückgehalten werden könnten, reicht für das Erfordernis einer konkreten Gefahr im o.g. Sinne nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2017 - 10 CS 17.405 - juris Rn. 10; U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 20 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 28.09.2012 - 10 CS 12.1791

    Anordnungen zur Hundehaltung; Sofortvollzug; besonderes Vollzugsinteresse;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2020 - 10 ZB 19.2474
    Denn mangels eines Erfahrungssatzes, nach dem ein Hund, der über einen bestimmten Zeitraum unauffällig war, es auch in Zukunft bleiben wird, widerlegt ein längerer verstrichener Zeitraum nicht per se die durch den vorherigen Vorfall indizierte Gefahrenlage (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2012 - 10 CS 12.1791 - juris Rn. 25).

    Von einem Wegfall der konkreten Gefahr kann vielmehr allenfalls dann ausgegangen werden, wenn über den bloßen Zeitablauf ohne weitere Zwischenfälle hinaus Tatsachen vorliegen, aus denen der sichere Schluss gezogen werden kann, dass von dem betroffenen Hund inzwischen keine Gefahr mehr ausgeht (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2014 - 10 B 14.1235 - juris Rn. 27; B.v. 25.8.2014 - juris Rn. 8; B.v. 28.9.2012 - 10 CS 12.1791 - juris Rn. 25).

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2020 - 10 ZB 19.2474
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16).
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2020 - 10 ZB 19.2474
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 09.11.2010 - 10 BV 06.3053

    Anordnungen zur Haltung von Hunden, die in der Kampfhundeverordnung aufgeführt

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2020 - 10 ZB 19.2474
    Die Anordnung eines Leinenzwangs auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb der geschlossenen Ortslage (Nr. 1 des Bescheids vom 4. März 2019) ist daher bereits durch die Größe der Hündin "Kayleigh" gerechtfertigt, ohne dass es zu einem (Beiß-)Vorfall gekommen sein muss (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 13.11.2018 - 10 CS 18.1780 - juris Rn. 10; B.v. 17.10.2018 - 10 CS 18.1717 - juris Rn. 18; B.v. 3.5.2017 - 10 CS 17.405 - juris Rn. 5 ff.; U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; U.v. 20.1.2011 - 10 B 09.5966 - juris Rn. 21 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 06.04.2016 - 10 B 14.1054

    Maulkorbzwang bei Freilauf im Außenbereich

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2020 - 10 ZB 19.2474
    Außerhalb von bewohnten Gebieten kann nach der Rechtsprechung des Senats eine solche Gefahr nicht ohne Weiteres angenommen werden, weil es dort gerade nicht zwangsläufig zu den die konkrete Gefahrenlage begründenden Kontakten mit anderen Menschen oder Hunden kommt bzw. kommen muss; die bloße entfernte oder abstrakte Möglichkeit, dass die Hunde des Klägers außerhalb bewohnter Gebiete auf Menschen oder andere Hunde treffen und diese angreifen und vom Halter in solchen Situationen nicht oder nicht rechtzeitig zurückgehalten werden könnten, reicht für das Erfordernis einer konkreten Gefahr im o.g. Sinne nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2017 - 10 CS 17.405 - juris Rn. 10; U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 20 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 26.11.2014 - 10 B 14.1235

    Anordnungen zur Hundehaltung; konkrete Gefahr nach Beissvorfall mit einem anderen

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2020 - 10 ZB 19.2474
    Von einem Wegfall der konkreten Gefahr kann vielmehr allenfalls dann ausgegangen werden, wenn über den bloßen Zeitablauf ohne weitere Zwischenfälle hinaus Tatsachen vorliegen, aus denen der sichere Schluss gezogen werden kann, dass von dem betroffenen Hund inzwischen keine Gefahr mehr ausgeht (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2014 - 10 B 14.1235 - juris Rn. 27; B.v. 25.8.2014 - juris Rn. 8; B.v. 28.9.2012 - 10 CS 12.1791 - juris Rn. 25).
  • VGH Bayern, 17.10.2018 - 10 CS 18.1717

    Anordnung zur Hundehaltung - Leinenzwang für Innen- und Außenbereich

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2020 - 10 ZB 19.2474
    Die Anordnung eines Leinenzwangs auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb der geschlossenen Ortslage (Nr. 1 des Bescheids vom 4. März 2019) ist daher bereits durch die Größe der Hündin "Kayleigh" gerechtfertigt, ohne dass es zu einem (Beiß-)Vorfall gekommen sein muss (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 13.11.2018 - 10 CS 18.1780 - juris Rn. 10; B.v. 17.10.2018 - 10 CS 18.1717 - juris Rn. 18; B.v. 3.5.2017 - 10 CS 17.405 - juris Rn. 5 ff.; U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; U.v. 20.1.2011 - 10 B 09.5966 - juris Rn. 21 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 13.11.2018 - 10 CS 18.1780

    Konkrete Gefahr durch freies Herumlaufen großer Hunde

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2020 - 10 ZB 19.2474
    Die Anordnung eines Leinenzwangs auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb der geschlossenen Ortslage (Nr. 1 des Bescheids vom 4. März 2019) ist daher bereits durch die Größe der Hündin "Kayleigh" gerechtfertigt, ohne dass es zu einem (Beiß-)Vorfall gekommen sein muss (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 13.11.2018 - 10 CS 18.1780 - juris Rn. 10; B.v. 17.10.2018 - 10 CS 18.1717 - juris Rn. 18; B.v. 3.5.2017 - 10 CS 17.405 - juris Rn. 5 ff.; U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; U.v. 20.1.2011 - 10 B 09.5966 - juris Rn. 21 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 05.06.2020 - 10 ZB 20.961

    Leinenpflicht für große Hunde (hier: "American Bully")

    Die Anordnung eines Leinenzwangs auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im Innenbereich auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 2 LStVG ist daher bereits durch die Größe der Hunde Klägers gerechtfertigt, ohne dass es zu einem (Beiß-)Vorfall gekommen sein muss (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 12.2.2020 - 10 ZB 19.2474 - juris Rn. 6; B.v. 13.11.2018 - 10 CS 18.1780 - juris Rn. 10; B.v. 17.10.2018 - 10 CS 18.1717 - juris Rn. 18; B.v. 3.5.2017 - 10 CS 17.405 - juris Rn. 5 ff.; U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; U.v. 20.1.2011 - 10 B 09.5966 - juris Rn. 21 m.w.N.).

    Die Formulierung "in bebauten Gebieten" beschreibt - wie die vergleichbaren Formulierungen "innerhalb der geschlossenen Ortslage" (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2020 - 10 ZB 19.2474 - juris Rn. 6), "in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen" (BayVGH, B.v. 2.4.2019 - 10 CS 19.277 - juris Rn. 4) oder "in zusammenhängend bebauten Gebieten" (BayVGH, B.v, 3.5.2017 - 10 CS 17.405 - juris Rn. 8) - erkennbar den sogenannten Innenbereich (§ 34 BauGB).

    Die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts, unter Berücksichtigung des strengeren Maßstabs in der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BayVGH, B.v. 12.2.2020 - 10 ZB 19.2474 - juris Rn. 7 m.w.N.) bestehe im konkreten Einzelfall auch im Außenbereich eine konkrete Gefahr für die körperliche Unversehrtheit von Personen, hat der Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht beanstandet.

  • VGH Bayern, 22.01.2024 - 10 ZB 23.1558

    Leinenzwang für Loisl und Schnipsi

    Die Anordnung eines Leinenzwangs auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im Innenbereich auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 2 LStVG ist daher bereits durch die Größe der Hunde des Klägers gerechtfertigt, ohne dass es zu einem (Beiß-)Vorfall gekommen sein muss (stRspr, vgl. z. B. BayVGH, B.v. 5.6.2020 - 10 ZB 20.961 - juris Rn. 5; B.v. 12.2.2020 - 10 ZB 19.2474 - juris Rn. 6; B.v. 13.11.2018 - 10 CS 18.1780 - juris Rn. 10; B.v. 17.10.2018 - 10 CS 18.1717 - juris Rn. 18; B.v. 3.5.2017 - 10 CS 17.405 - juris Rn. 5 ff.; U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; U.v. 20.1.2011 - 10 B 09.5966 - juris Rn. 21 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 21.02.2024 - 10 CS 24.190

    Beschwerde, Anordnungen zur Hundehaltung, Verhinderung eines unbeaufsichtigten

    Der Senat geht dazu zwar in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, oder vom Führen derartiger Hunde durch eine nicht befähigte Person in der Regel eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter ausgeht, zu deren Bekämpfung eine Leinenpflicht im Innenbereich angeordnet werden kann (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.6.2020 - 10 ZB 20.961 - juris Rn. 5; B.v. 12.2.2020 - 10 ZB 19.2474 - juris Rn. 6; B.v. 13.11.2018 - 10 CS 18.1780 - juris Rn. 10; B.v. 17.10.2018 - 10 CS 18.1717 - juris Rn. 18; B.v. 3.5.2017 - 10 CS 17.405 - juris Rn. 5 ff.; U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; U.v. 20.1.2011 - 10 B 09.5966 - juris Rn. 21 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 09.08.2021 - Au 8 S 21.1216

    Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung,

    Eine konkrete Gefahr für die Gesundheit und das Leben Dritter und für andere Hunde liegt dabei in der Regel bereits dann vor, wenn große Hunde auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, auch wenn es in der Vergangenheit noch nicht zu konkreten Beißvorfällen gekommen ist (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2020 - 10 ZB 20.961 - juris Rn. 5; B.v. 12.2.2020 - 10 ZB 19.2474 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 13.11.2018 - 10 CS 18.1780 - juris Rn. 10; B.v. 11.2.2015 - 10 ZB 14.2299 - juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 21; U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 20; B.v. 19.7.2012 - 10 CS 12.958 - juris Rn. 14).

    Außerhalb von bewohnten Gebieten kann eine dahingehende Gefahr nicht ohne Weiteres angenommen werden, weil es dort gerade nicht zwangsläufig zu den die konkrete Gefahrenlage begründenden Kontakten mit anderen Menschen oder Hunden kommt bzw. kommen muss; die bloße entfernte oder abstrakte Möglichkeit, dass der Hund des Antragstellers außerhalb bewohnter Gebiete auf Menschen oder andere Hunde treffen und diese angreifen und vom Halter in solchen Situationen nicht oder nicht rechtzeitig zurückgehalten werden könnte, reicht für das Erfordernis einer konkreten Gefahr im o.g. Sinne nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2020 - 10 ZB 19.2474 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 3.5.2017 - 10 CS 17.405 - juris Rn. 10; U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 20 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 09.06.2020 - 10 B 18.1470

    Anordnungen zur Hundehaltung (Leinen- und Maulkorbpflicht)

    Der Senat vertritt jedoch in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht, auch wenn es in der Vergangenheit noch nicht zu konkreten Beißvorfällen gekommen ist (vgl. zuletzt z.B. BayVGH, B.v. 5.6.2020 - 10 ZB 20.961 - juris Rn. 5; B.v. 12.2.2020 - 10 ZB 19.2474 - juris Rn. 4).
  • VG Bayreuth, 17.03.2022 - B 1 S 22.166

    Maulkorb- und Leinenzwang für große Hunde

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertritt jedoch in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht, auch wenn es in der Vergangenheit noch nicht zu konkreten Beißvorfällen gekommen ist (vgl. zuletzt z.B. BayVGH, B.v. 5.6.2020 - 10 ZB 20.961 - juris Rn. 5; B.v. 12.2.2020 - 10 ZB 19.2474 - juris Rn. 4).
  • VG Augsburg, 07.08.2023 - Au 8 S 23.1202

    Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Anordnung eines kombinierten Leinen-

    Von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, vom Führen solcher Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person oder durch eine nicht ausbruchsichere Unterbringung solcher Hunde geht nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Regel eine konkrete Gefahr für die Gesundheit und das Leben Dritter oder für andere Hunde/ Haustiere aus, auch wenn es bislang noch nicht zu konkreten (Beiß-)Vorfällen gekommen ist (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.6.2022 - 10 CS 22.982 u.a. - juris Rn. 15; B.v. 5.6.2020 - 10 ZB 20.961 - juris Rn. 5; B.v. 12.2.2020 - 10 ZB 19.2474 - juris Rn. 4; B.v. 13.11.2018 - 10 CS 18.1780 - juris Rn. 10; B.v. 11.2.2015 - 10 ZB 14.2299 - juris Rn. 5).
  • VG Augsburg, 16.12.2022 - Au 8 S 22.2250

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Haltungsuntersagung, Abgabe- und

    Hiervon kann allenfalls dann ausgegangen werden, wenn über den bloßen Zeitablauf ohne weitere Zwischenfälle hinaus hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich der sichere Schluss ziehen lässt, dass von dem betreffenden Hund inzwischen keine Gefahr mehr ausgeht (vgl. mit etwas anderer Akzentuierung BayVGH, B.v. 12.2.2020 - 10 ZB 19.2474 - juris Rn. 7).
  • VG Bayreuth, 07.02.2023 - B 1 K 22.167

    Maulkorbpflicht inner- und außerorts kombiniert mit Leinenzwang, Konkrete Gefahr,

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht, auch wenn es in der Vergangenheit noch nicht zu konkreten Beißvorfällen gekommen ist (vgl. zuletzt z.B. BayVGH, B.v. 5.6.2020 - 10 ZB 20.961 - juris Rn. 5; B.v. 12.2.2020 - 10 ZB 19.2474 - juris Rn. 4).
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